Freistellungsverfahren
Freistellungsverfahren
Über die vom Grundsatz her genehmigungsfreien Bauvorhaben hinaus sind die folgenden Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht freigestellt:
1. Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze
2. Sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, Sonderbauten ausgenommen
3. Bauliche Anlagen vergleichbaren Umfangs, Sonderbauten ausgenommen
4. dazugehörige Nebenanlagen
5. Entsprechende Nutzungsänderungen
Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung sind:
1. Lage des Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes
2. keine Ausnahme oder Befreiung vom Planungsrecht erforderlich (alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten)
3. keine Abweichungen vom Bauordnungsrecht erforderlich
4. gesicherte Erschließung
5. Freigabeerklärung der Gemeinde
Es muss ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser beteiligt sein, der durch seine Unterschrift auf allen Bauvorlagen bestätigt, dass die genannten Voraussetzungen eingehalten sind.
Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Bauvorhaben nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt und es wird von der Bauaufsichtsbehörde ein Genehmigungsverfahren durchgeführt.
Aufgrund des für drei Jahre geltenden Wahlrechtes kann der Bauherr in diesem Fall zwischen vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren wählen. Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung erfüllt sind, kann der Bauherr sich aufgrund des Wahlrechts für eines der beiden Genehmigungsverfahren entscheiden.
Ablauf:
Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde einzureichen. Zeitgleich muss der Bauaufsichtsbehörde eine Zweitausfertigung zugeleitet werden.
Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird oder das Bauvorhaben vorläufig untersagen.
Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde, so darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Vor Ablauf dieser Frist darf nur begonnen werden, wenn die Gemeinde dem Bauherren die Freigabe schriftlich erklärt hat.
Der Bauaufsichtsbehörde sind die Bautenstände (Baubeginn, Fertigstellung des Rohbaues und abschließende Fertigstellung) anzuzeigen und die jeweils angeforderten Unterlagen (i. d. R. Statik, Absteckung, Sachverständigenbescheinigungen) rechtzeitig vorzulegen.
Sind drei Jahre nachdem die Bauausführung zulässig geworden ist vergangen und das Bauvorhaben wurde nicht begonnen, so muss das Verfahren erneut durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage : § 56 HBO'02